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06.02.04.10 (Nordrhein-Westfalen) Ausführen von technischen Assistenzarbeiten (F&E-Assistent/-in)

Laufende Nr
352
SYS_1
06
SYS_2
06.02
SYS_3
06.02.04
SYS_4
06.02.04.10
ORGEINHEIT
Produktentwicklung
UNB
Forschung und Entwicklung
AUFGFAM
Ingenieurassistenz
ERAAA
Ausführen von technischen Assistenzarbeiten (F&E-Assistent/-in)
Tarifgebiet
Nordrhein-Westfalen
BAY
BER
BRB
BW
Mitte
NRW
EG 12
NS
NV
SAC
SAH

EA

Teilaufgaben

Ausführliche Beschreibung

Bearbeiten von F&E-Aufgaben

Aufgabenstellung mit Ingenieuren und wissenschaftlichen Fachkräften aus Forschung, Entwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung von technischen Produkten und der Durchführung von Versuchen/ Experimenten in Laboren, Versuchs- und Prüffeldern (z. B. bei der Schadensanalyse/-forschung) absprechen. Bearbeiten von begrenzten F&E-Aufgaben, z.B.: Im Labor geeignete technische Hilfsmittel und Untersuchungsumfang, -verfahren und -methoden auswählen und festlegen. Untersuchungsinhalte und -abläufe detaillieren oder In der Konstruktion Bauteile und einfache Zusammenbauten unter Berücksichtigung von Funktions-, Gewichts- und Einbaugesichtspunkten sowie wirtschaftlicher Aspekte detaillieren oder Im Versuch verschiedenartige Versuchs-/Test-Aufbauten konzipieren. Untersuchungsgegenstand (z. B.: Materialprobe/Einzelteil/ Baugruppe) für Versuche vorbereiten. Erarbeitete Lösungen dokumentieren. Vorhandene Einrichtungen anpassen, fehlende beauftragen (lassen). Art und Inhalt der Auswertung und Dokumentation definieren.

Durchführen der Versuche/Tests/Messungen

Versuche/Tests/Messungen durchführen. Dabei z.B. physikalische/chemische Messungen bzw. Untersuchungen oder Arbeiten auf den Gebieten der Mess- und Regeltechnik oder der Automation und Anlagenüberwachung unter Verwendung diverser technischer Anlagen/Methoden (z. B. TEM, REM, Röntgenmikroanalyse, Ultrahochvakuumtechnik) durchführen. Ggf. Untersuchungs-/Messabläufe aufgrund anfallender Zwischenergebnisse und Informationen überprüfen und korrigieren.

Auswerten/Analysieren der Versuche/Test/Messungen und Erstellen der technischen Dokumentation

Mess-/Testergebnisse/Versuche auswerten, aufbereiten und statistische Untersuchungen durchführen. Ergebnisse visualisieren, beurteilen und interpretieren, ggf. erforderliche Verbesserungen/Alternati-ven (z. B. zur konstruktiven Umsetzung) vorschlagen. Ergebnisse mit den Zielvorgaben der Aufträge bzw. mit Erfahrungswerten vergleichen. Empfehlungen für das weitere Vorgehen erarbeiten. Technische Berichte anfertigen. Arbeitsergebnisse präsentieren.

Zusammenarbeit und

sonstige Aufgaben

Mit Fachabteilungen verschiedener Bereiche zusammenarbeiten. Fachbezogene, technische Weiterentwicklungen verfolgen und neue Methoden und Einrichtungen nach Absprache mit Vorgesetztem einführen.

BBG

StufePunkte
1.1.Arbeitskenntnisse
1.2.Fachkenntnisse
Wegen einschlägiger konstruktiver und verfahrenstechnischer Kenntnisse bzw. der Beherrschung von Prüftechniken abgeschlossene mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung, z.B. Konstruktionsmechaniker/-in Fachrichtung Ausrüstungstechnik oder Werkstoffprüfer/-in, und wegen spezieller Fachkenntnisse im Forschungs- und Entwicklungsbereich zusätzliche zweijährige Fachausbildung, z.B. Staatlich anerkannte(r) Techniker/-in.
1081
1.3.Berufserfahrungen
Für das Bearbeiten zwar verschiedenartiger, aber nur begrenzter F&E-Aufgaben, für das Durchführen und Auswerten von Tests, Versuchen bzw. Messungen sowie das Beurteilen der entsprechenden Ergebnisse bis zu drei Jahre ausreichend.
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2.Handlungs- und Entscheidungsspielraum
Das Festlegen geeigneter technischer Hilfsmittel, Untersuchungsumfänge, Untersuchungsverfahren und -methoden, das Konzipieren verschiedenartiger Versuchs- bzw. Testaufbauten, die Festlegung von Art und Inhalt der Auswertungen und Dokumentationen sowie das Detaillieren und Korrigieren der Versuchsabläufe erfordern einen größeren Spielraum.
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3.Kooperation
Die im Rahmen der Absprachen zur allgemeinen Aufgabenstellung, zur Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachabteilungen, zur Präsentation der Arbeitsergebnisse sowie zur Einführung von neuen Methoden und Einrichtungen erforderlichen Abstimmungen sind nicht durch gegensätzliche Interessen geprägt; sie sind dem Niveau gelegentlicher Abstimmungen im Sinne der Stufe 3 gleichwertig.
310
4.Mitarbeiterführung
Kein Führen erforderlich.
10
Punkte Gesamt115